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krankenversicherungenZum Jahresbeginn mussten sich Kassenmitglieder auf die Einführung des Gesundheitsfonds einstellen. Damit verbunden war der Einheitsbeitrag, der für alle Kassen gleichermaßen Gültigkeit hat. Der bundeseinheitliche Krankenversicherungsbeitrag sieht vor, dass alle nun 15,5 Prozent zahlen müssen. Seit Jahresbeginn gilt für diejenigen, die einen ermäßigten Beitragssatz zahlen, ohne einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld zu haben, der Beitrag in Höhe von 14,9 Prozent. Doch nun, zum 1. Juli 2009 kommt es allgemein zu einer Beitragssenkung von 0,6 Prozentpunkten, wobei diese Neuregelung für den allgemeinen und auch für den ermäßigten Beitragssatz gilt. Versicherte, die momentan nicht von einer anderen Absicherung im Krankheitsfall profitieren können und zuletzt Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren gilt, dass sie grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden. Wird dann eine Beschäftigung angetreten, ohne dass die Krankenversicherungspflicht greift, muss sich der Arbeitgeber an den Beiträgen mit einem Zuschuss beteiligen und zwar entsprechend der Höhe des Bruttoarbeitseinkommens. Jedoch gilt dieses Kriterium nicht, wenn ein Minijob angetreten wird; dann entfällt dieser Beitragszuschuss und der Chef muss den pauschal zu entrichtenden Beitrag allein tragen. Die Beitragshöhe war bis zum Ende des Jahres 2008 ein wichtiges Bewertungskriterium, wenn es um die Wahl der individuell passenden Kasse ging.

Durch den einheitlichen Beitragssatz muss sich das Kassenmitglied anderen Faktoren widmen. So rückt der Service einer gesetzlichen Krankenkasse weiter in den Mittelpunkt. Wer dann wechseln möchte, sollte jedoch frühzeitig den Maßstab festsetzen, der an den neuen Versicherer angelegt wird. Service- und Zusatzleistungen sollten dann auf den Prüfstand. Doch eines sollte niemand vergessen: wer seine Krankenkasse wechselt, ist dann über einen Zeitraum von 18 Monaten gebunden. Doch gibt es auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag einfordert, oder einen solchen erhöht.

Doch nicht nur der Kassenwechsel muss gut überlegt sein. Wer beispielsweise einen Tarifwechsel vornehmen will muss beachten, dass beispielsweise ein Wahltarif mit einer dreijährigen Bindungsfrist verbunden ist. Wer sich für einen Wahltarif entscheidet, muss sich also vollkommen sicher sein, dass die Kasse allen Anforderungen gerecht wird, weil sonst die Kündigungsoption entfällt.

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