Gesundheitsreformen bescheren immer mal wieder Neuerungen; so auch in diesem Jahr seit dem 1. Januar. Der Gesundheitsfonds ist da und alle Kassen verlangen nun einen einheitlichen Beitrag für ihre Versicherten. Wer sich seit Jahresbeginn für eine gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden muss, sollte sich dann stärker auf die individuellen Serviceleistungen einer Kasse konzentrieren, um den passen Krankenversicherungsschutz zu finden.
Wer selbstständig ist und als freiwillig gesetzlich Versicherter geführt wird, muss ebenfalls mit neuen Regeln leben. Die Beiträge für diese Zielgruppe werden ebenfalls seit Jahresbeginn nach einer einheitlichen Regelung angesetzt. Wer als Selbstständiger lediglich geringe Einkünfte erwirtschaftet, zahlt einen Mindestbeitrag für seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, als würden Einkünfte von 1.890 Euro Monat für Monat erwirtschaftet. Dabei gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent.
Will ein Selbstständiger von einem Krankengeld profitieren, muss nun bei der gewählten Krankenkasse ein Wahltarif abgeschlossen werden. Dafür wird Monat für Monat ein Extrabeitrag fällig. Dabei kann jede gesetzliche Krankenkasse selbst festsetzen, ab welchem Krankentag Geld gezahlt wird und wie hoch dieses sein wird. Einige der Kassen bieten dafür gar mehrere Tarife an.
Die gesetzlichen Kassen haben überdies das Recht, ihren selbstständig Versicherten eine Wartezeit aufzuerlegen. Konkret bedeutet dies, dass trotz Abschluss eines Wahltarifes kein Geld im Krankheitsfall gezahlt werden muss. Der Gesetzgeber hat die Länge dieser Wartezeit nicht zeitlich definiert und Kassen haben auch hierbei freie Hand, die Wartezeit selber festzusetzen. Diese liegt in der Regel zwischen zwei und sechs Monaten. Doch gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte, die bereits vor dem Jahr 2009 einen Anspruch auf Krankengeld hatten und einen erhöhten Beitragssatz zahlen mussten, ohne eine Wartezeit von der Kasse übernommen zu werden.