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Raus aus der Schuldenfalle!

Deutschland gehört im heutigen Zeitalter zu einer der Hochburgen in Sachen verschuldete Haushalte. Mehr als drei Millionen können ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr gerecht werden viele sogar nicht mal mit den Zinsen. Allerdings gibt es einen Weg aus den Schulden dieser ist zwar lang aber grantiert in ein paar Jahren die Schuldenfreiheit sofern man dafür geeigent ist. Das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Als Grunsatz zählt wer sechs *schlanke Jahre” schafft kann danach schuldenfrei sein. Personen mit Schulden sollten sämtliche Papiere zusammenstellen die belegen das man zahlungsunfähig ist, also Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Kontoauszüge und Ratenzahlungsvereinbarungen. Ist man nachweislich mit seinen Schulden überfordet hat man die Möglichkeit in sechs bis sieben Jahren belastungsfrei aus dieser Sache herrauszugehen.
Allerdings müssen hierzu natürlich gewisse Grundvorraussetzungen erfüllt werden.
Der erste Schritt in Richtung Insolvenzverfahren wäre das man sich mit den Gläubigern versucht aussergerichtlich zu einigen mit Hilfe eines Schuldnerberaters oder Rechtsanwalts.

Schlägt dieser Versuch fehl kann man spätenstens sechs Monate danach einen Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren stellen. Auch hier wird der Richter erstmal versuchen zwischen den Parteien zu vermitteln so das ein Teil der Schulden erlassen werden kann. Wenn nun aber einzelnen Gläubiger dem sogenannten “Schuldenbereinigungsplan” nicht zustimmen kann das Gericht unter Umständen diese Zustimmung ersetzen. Wenn dies dann angenommen wird von Seiten der Gläubiger ist ein gerichtlicher Vergleich entstanden.

Sollte dies allerdings auch zu keiner Einigung führen geht das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren an den Start, in dem er mindestens 6 Jahre den pfändbaren Betrag seines Einkommens an einen Treuhänder zahlen muss der wiederrum das Geld dann auf die Gläubiger verteilt. Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Renten und alle anderen Sozialleistungen müssen eingesetzt und jede zumutbare Arbeit angenommen werden.  Alle Stellen- und Wohnungswechsel sowie sonstige Einnahmen beispielsweise eine Erbschaft müssen gemeldet werden. Allerdings müssen Erbschaften nur zur Hälfte eingesetzt werden und der Schuldner darf ein Erbe das im keine neuen Schulden bringt nicht ausschlagen um dann im Nachhinein an das volle Geld zu kommen.

Als Gegenleistung für den Verbraucher dürfen bisherige Forderungen von den Gläubigern nicht vollstreckt werden. Sollte der Lohn des Schuldners bereits gepfändet sein kann er eine Restschuldbefreiung erwirken und die Pfändungen werden sofort gestrichen. Wer nun keinen pfändbaren Lohn hat dem kann auch nichts verteilt werden.

Wenn nun die so genannte Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist werden die bisherigen Schulden von Seiten des Amtsgerichtes erlassen wenn der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt hat. Somit hat er keine alten Schulden mehr und einem Neuanfang steht nichts mehr im Wege.

Natürlich gibt es zu dieser Regelung aber auch Ausnahmen so können Schulden von Geldstrafen, Ordnungsgelder und Verbindlichkeiten aus absichtlich begangenen Taten nicht mit in die Restschuldenbefreiung aufgenommen werden.

Sollten während des laufenden Insolvenzverfahrens neue Schulden angefallen sein werden diese nicht mit in das Verfahren einberechnet und eine Zwangsvollstreckung kann durchgeführt werden. Ausserdem muss der Schuldner die Kosten für das Verfahren tragen die allerdings in der Regel mit einer Ratenzahlung beglichen werden kann.


gelesen: 664 · heute: 2 · zuletzt: 31. Juli 2010
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Stefanie Kunze



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